Expertisen
Aus Schaden wird man klug?
| Durch meine Tätigkeit als "freier" Bausachverständiger kenne ich viele Schadensbilder und Fehlleistungen, die bei genügender Sorgfaltspflicht und Fachkenntnissen aller am Bau Beteiligten vermeidbar gewesen wären. Aber liegt nun ein Schaden oder Baumangel vor, so bedarf es oft zur Klärung eines unparteiischen, unabhängigen und objektiven Fachmanns mit besonderer Sachkenntnis und Erfahrung im Bauwesen. |
| Exemplarische Vorgehensweise eines Sachverständigen bei einer Beauftragung zur Gutachtenerstellung aus dem privaten oder gerichtlichen Bereich. |
Anamnese
Diagnose
Therapie Sanierungsvorschläge mit den zu erwartenden Kosten. Rechtliche und fachliche Grundlagen:
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Werkvertragsrecht (BGB) - Mangelbegriff nach § 633 (Bürgerliches Gesetzbuch) Der Paragraph 633, Abs. 2 BGBnf definiert, wann ein Werk mangelfrei ist. Zunächst einmal wird auf die Vereinbarung der Vertragsparteien abgestellt und gefragt, ob das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat. Damit ist der sog. subjektive Fehlerbegriff für die Feststellung eines Sachmangels auch im Werkvertragsrecht maßgeblich. Haben die Parteien keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, kommt es auf die dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit an. Ist auch solch vertraglich vorausgesetzter Gebrauch nicht festzustellen, muss das Werk für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein. Ausdrücklich geregelt ist nun, dass auch die Herstellung eines anderen als des bestellten Werkes oder die Lieferung einer zu geringen Menge als Sachmangel angesehen wird. Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) - Mangelbegriff nach § 13, Abs. 1 VOB/B (Fassung 2009) "Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, 1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach Art der Leistung erwarten kann". Als Architekt und Bausachverständiger bin ich Ihr kompententer Ansprechpartner bei Bauschäden und Mängeln, sowie zur Prävention und Qualitätssicherung. Gerne erstelle ich Ihnen ein persönlcihes Angebot.
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